Präambel
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Der Kreisverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland, “dieBasis Kreisverband Heilbronn Ludwigsburg”, vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, gewalttätige und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen wir entschieden ab.
Die Partei, hier der Kreisverband stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des Anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll.Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern:
a) das soziale Leben im Sinne der Freiheit,
b) das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und
c) das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit.
Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt und der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und sie gesund erhält.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei Die Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e.V..
(2) Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Landkreise Heilbronn und Ludwigsburg, sowie den Stadtkreis Heilbronn.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist in D-74348 Lauffen a. N., Körnerstraße 14/1
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung und Aufgabe
(1) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. der Partei dieBasis, einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, findet sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung anders geregelt wird.
(2) Der Kreisverband Heilbronn-Ludwigsburg hat insbesondere die Aufgabe, die Politik der Partei dieBasis auf Gemeinde-, Stadt und Kreisebene umzusetzen, im Sinne der Grundlagen der Partei dieBasis aufzutreten und zu handeln, die inhaltliche und politische Diskussion unter den Mitgliedern zu organisieren, zu fördern und in die Öffentlichkeit zu tragen, sich an der Entwicklung der Partei dieBasis auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen, bei Kommunalwahlen Bewerber aufzustellen und bei überregionalen Wahlen die Bewerber der Partei dieBasis bestmöglich zu unterstützen.
(3)Kooperationen mit anderen Parteien und Initiativen sind möglich, solange sie nicht gegen diese Satzung oder geltendes Recht verstoßen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Kreisverband kann jeder Mensch werden, der
a) die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
b) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
c) nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,
d) keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen
e) und nicht einer extremistischen Organisation angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein.
(3) Falsche, unvollständige oder täuschende Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen.
(4) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben aber für den deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband beantragen.
(5) Ab der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes
(7) Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied i. d. R. zu der zuständigen Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Dem Wunsch des Mitgliedes in seinem bisherigen Kreisverband Heilbronn-Ludwigsburg zu verbleiben kann entsprochen werden.
(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch den dieBasis Kreisverband Heilbronn-Ludwigsburg abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit dem dieBasis Kreisverband Heilbronn-Ludwigsburg gemeinsam entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt
c) Ausschluss,
d) bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland,
e) rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
(2) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Kreisvorstand der Partei dieBasis Kreisverband Heilbronn-Ludwigsburg möglich.
(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitgliederrechte:
dieBasis Parteimitglieder
a) wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit, z. B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen,
b) beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlämter, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
c) können an dieBasis Landes- und Bundesparteitagen teilnehmen,
d) können sich um eine Kandidatur bewerben,
e) können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen,
f) können gemeinsam mit 25% aller baden-württembergischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.
(2) Mitgliederpflichten:
dieBasis Parteimitglieder
a) vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei,
b) achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
c) respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
d) behandeln dieBasis interne Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger,
e) fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab,
f) treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht als Einzelkandidat gegen offizielle dieBasis Kandidaten an
g) führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab.
(3) Finanziell
gilt für dieBasis Parteimitglieder:
Jedes Parteimitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe und Zahlungsmodalitäten in der Bundesfinanzordnung von dieBasis festgelegt sind.
§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
a) ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
b) Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.
c) Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
d) Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Kreismitgliederversammlung durchzuführen
(2) Frequenz:
a) Eine ordentliche KMV muss mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen werden.
b) Außerordentliche KMV müssen durch den Vorstand des Kreisverbandes auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes oder auf Beschluss des Kreisvorstands innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
(3) Einberufung:
Eine KMV wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe einer vorläufigen der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.
(4) Die Einberufungsfrist beträgt
a) 14 Tage,
b) bei Satzungsänderungen 21 Tage,
c) bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage.
d) Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, auf minimal 7 Tage verkürzen.
(5) Antragsfristen:
Anträge an eine KMV können von Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor der KMV in Textform beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dieser leitet die eingegangenen Anträge bis spätestens 5 Tage vor der KMV in Textform an alle Mitglieder weiter.
Bei Verkürzung wegen wichtiger Angelegenheiten (siehe § 6 Abs. 4 d) sind keine weiteren Anträge möglich.
(6) Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld einer KMV gestellt werden, sie sind bei der vorläufigen Tagesordnung für die nächste KMV zu berücksichtigen.
(7) Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der KMV gestellt werden. Sie dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die KMV mit
einfacher Mehrheit.
(8) Beschlussfähigkeit:
Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
(9) Entlastung des Kreisvorstandes:
Die KMV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
(10) Aufgaben:
Die KMV beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
(11) Entscheidungsfindung:
Die KMV entscheidet durch Abstimmungen, ggf. durch systemisches Konsensieren. Beim systemischen Konsensieren gilt der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand (ggf. gegenüber der Passivlösung) als angenommen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
(12) Wahlen:
Die KMV wählt in geheimer Wahl Kreisvorstand und Rechnungsprüfer.
(13) Satzung und Auflösung:
Die KMV beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch Abstimmung. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Kreisverbandes müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein.
(14) Protokoll:
Alle Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren.
(15) Die Mitglieder vereinbaren eine Sonderregel für die erste ordentliche KMV, die Satzung kann
dort mit einfacher Mehrheit geändert werden.
§ 7 Rechnungsprüfung
(1) Wahl:
Die KMV wählt jährlich für die Dauer von jeweils 2 Jahren einen Rechnungsprüfer. so dass wechselweise jedes Jahr ein Rechnungsprüfer neu hinzu gewählt wird und dieser gemeinsam mit dem Prüfer aus dem Vorjahr die Kassenprüfung vornimmt.
Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(2) Aufgabe: Der Rechnungsprüfer überzeugt sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Rechnungsprüfer die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen.
(3) KMV:
Auf der KMV präsentiert der Rechnungsprüfer das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern als Grundlage für die Entlastung des Vorstandes
§ 8 Ortsgrden uppen und Ortsverbände
(1) Ortsgruppen (OG) und Ortsverbände (OV) können innerhalb des Kreisgebietes als selbstständige (siehe Absatz 3) oder aktive (siehe Absatz 4) Vereinigungen aus einer OG oder mehreren unmittelbar benachbarten OVGemeinden gegründet werden. Bei der Gründung muss zwingend ein Mitglied des Kreisvorstands anwesend sein.
(2) Aufgabe:
Sowohl selbstständige (siehe 3) als auch aktive (siehe 4) Ortsgruppen und Ortsverbände haben die Aufgabe, die Politik der Partei dieBasis vor Ort umzusetzen, die Partei dieBasis vor Ort zu vertreten und sich an Wahlen auf kommunaler Ebene zu beteiligen.
(3) Selbstständige Ortsgruppen / Ortsverbände:
Es handelt sich um rechtlich selbstständige Zusammenschlüsse von mindestens sieben dieBasis Mitgliedern einer oder mehrerer unmittelbar benachbarter Gemeinden.
a) Gründung:
Bei der Gründung gibt sich die OG / der OV eine Satzung, die den Bestimmungen dieser Satzung und den Satzungen des dieBasis Landes- und Bundesverbandes entsprechen muss, und wählt einen Vorstand, der aus mindestens 2 Sprechern und einem Schatzmeister bestehen muss, sowie mindestens einem Rechnungsprüfer.
b) Mitgliederversammlung:
Die OG / der OV führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch, zu der alle in den jeweiligen Gemeinden lebenden dieBasis Mitglieder eingeladen werden müssen.
c) Vorstand:
Der Vorstand ist für Kassenführung und Rechenschaftslegung verantwortlich und erstellt einen Jahresabschluss.
d) Unterrichtung:
Der OG/OV-Vorstand unterrichtet den Kreisvorstand regelmäßig über seine Tätigkeit. Sprecher des Kreisvorstandes oder von ihm beauftragte Mitglieder des Kreisvorstandes haben bei Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes Teilnahme- und Rederecht. Sie müssen auf Verlangen zu Sitzungen des OV-Vorstandes mit Rederecht eingeladen werden.
(4) Aktive Ortsgruppen / Ortsverbände:
Es handelt sich um rechtlich unselbstständige Vereinigungen von mindestens drei dieBasis Mitgliedern einer OG oder mehrerer unmittelbar benachbarter OV-Gemeinden.
a) Sie haben keine juristische Eigenständigkeit, können aber vor Ort selbstständig agieren.
b) Sie wählen mindestens einen Sprecher und einen Schriftführer. Sie unterrichten den Kreisvorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit und sind ihm rechenschaftspflichtig.
c) Die Vorschriften dieser Satzung in Bezug auf Einladung, Entscheidungsfindung, Wahlen und Protokollführung finden sinngemäß Anwendung.
(5) Beide gemäß (3) und (4) existierenden Ortsgruppen und Ortsverbände können bei groben Verfehlungen durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich zudem auf, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben (3) bzw. drei (4) Mitglieder wohnen oder wenn die Posten der Vorstände nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.
§ 9 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus
a) 2 gleichberechtigten Sprechern des Kreisvorstandes (Doppelspitze)
b) 1 Schatzmeister
c) sowie bis zu 12 Beisitzern, die verschiedene Aufgaben bzw. Geschäftsbereiche übernehmen.
z.B.
– gleichberechtigter stellv. Schatzmeister
– Schriftführer (intern)
– Mitgliederbeauftragter
– Säulenbeauftragter
– Basisdemokratiebeauftragter
– Politischer Koordinator
– Ortsverbands- und
Ortsgruppenbeauftragter
– Presse-, Kommunikations- und
Öffentlichkeitsbeauftragter
(2) Alle Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.
(3) Vertretung:
(a) Der Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.
Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Kreisverband nach außen.
(b) Bei Ausfall eines oder mehrerer BGB-Vorstände beruft der verbliebene Vorstand aus seinen Reihen bis zur nächsten KMV kommissarische Vertretung(en).
(4) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann ein Schatzmeister Einspruch erheben. Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Vorstandssitzung.
(5) Wahl:
Der Kreisvorstand wird jeweils für zwei Jahre auf einer ordentlichen KMV gewählt
(§ 6 Abs. 12).
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.
(6) Abwahl:
Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann auf einer KMV nach vorheriger Aussprache mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung vor Ende seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn diese Abwahl auf der Tagesordnung angekündigt wurde. In diesem Falle wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied in den Kreisvorstand nachgewählt.
(7) Aufgaben:
a) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der KMV.
b) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
c) Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.
e) Protokoll:
Die Sitzungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
(8) Beschlussfassung:
a) Der Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die auch virtuell stattfinden können, in Kommunikationsforen oder im Umlaufverfahren. Gefasste Beschlüsse sind sofort gültig, auch wenn das Protokoll erst später signiert wird.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Entscheidungsfindung beteiligt waren, darunter mindestens zwei Mitglieder des BGB-Vorstands (§ 9.3).
(9) Rücktritt
a) Tritt ein Sprecher des Kreisvorstandes vorzeitig zurück, so soll innerhalb von 6 Monaten auf einer KMV eine Neuwahl für das Amt des zurückgetretenen Sprechers für den Rest der Amtszeit des Vorstandes stattfinden.
Zwischenzeitlich bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben des zurückgetretenen Sprechers übernimmt.
b) Treten mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zurück, muss innerhalb von 3 Monaten auf einer KMV eine Neuwahl des gesamten Vorstandes für eine reguläre Amtszeit stattfinden.
c) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, tritt der stellvertretende Schatzmeister die Nachfolge als Schatzmeister bis zum Ende der Amtszeit an. Steht der stellvertretende Schatzmeister nicht zur Verfügung, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes bis zum Ende der Amtszeit
§ 10 Wahlverfahren im Kreisverband
(1) Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(2) Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für eine verbliebene Position wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(3) Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
(4) Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsgruppen und Ortsverbänden.
(5) Bewerber für öffentliche Wahlen werden auf Aufstellungsversammlungen gewählt.
§ 11 Mitgliederbefragung und -entscheid
(1) Aus Eigeninitiative des Vorstandes, durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Hierzu werden alle Mitglieder zur Abstimmung oder Konsensierung schriftlich auf ein eingerichtetes Portal der Homepage des Kreisverbandes Heilbronn-Ludwigsburg eingeladen.
Ist eine elektronische Abstimmung durch das Mitglied nicht durchführbar, ist die Abstimmung auch auf postalischem Weg möglich.
Das Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.
(2) Durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Hierzu werden alle Mitglieder zur Abstimmung oder Konsensierung schriftlich auf ein eingerichtetes Portal der Homepage des Kreisverbandes Heilbronn-Ludwigsburg eingeladen.
Ist eine elektronische Abstimmung durch das Mitglied nicht durchführbar, ist die Abstimmung auch auf postalischem Weg möglich.
Das Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und für den Vorstand rechtlich bindend.
§ 12 Wahlbündnisse
(1) Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene eingehen.
(2) Ortsverbände können nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.
(3) Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.
§ 13 Auflösung des KV
Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des geschäftsführenden Kreisvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des Kreisverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei dieBasis. Diesem sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronisch Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.07.2025 in Brackenheim beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der sinngemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzungsgeber mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 16 Übergangsbestimmung
(1) Zur Gründungsversammlung des Kreisverbands werden alle diejenigen eingeladen, die im Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied in der Partei sind. Die
Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung und wählt den Kreisvorstand.
Wahlberechtigt sind alle am Versammlungstag bestätigten Mitglieder.
(2) Der § 16 entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbandes.
Brackenheim, den 06.07.2025