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Satzung – Kreisverband Heilbronn

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Der Kreisverband der Basisdemokratischen Partei Deutschlands, dieBasis im Land- und Stadtkreis Heilbronn, vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.                                         

Partei und Kreisverband stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.                                         

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des Anderen immer Beachtung finden.                                         

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.                                         

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.                                  

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet                                         

  1. Die Organisation ist Kreisverband der Partei Die Basisdemokratische Partei Deutschland, dieBasis, Landesverband Baden-Württemberg.
  2. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Land- und Stadtkreis Heilbronn
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist in 74348 Lauffen a.N., Körnerstraße 14/1.    
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung und Aufgabe

  1. Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei dieBasis, einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, finden sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung anders geregelt wird.      
  2. Der Kreisverband Heilbronn hat insbesondere die Aufgabe, die Politik der Partei dieBasis auf Gemeinde- und Kreisebene umzusetzen, im Sinne der Grundlagen der Partei dieBasis aufzutreten und zu handeln, die inhaltliche und politische Diskussion unter den Mitglieder zu organisieren und zu fördern, sich an der Entwicklung der Partei dieBasis auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen, bei Kommunalwahlen Bewerber aufzustellen und bei überregionalen Wahlen die Bewerber der Partei dieBasis bestmöglich zu unterstützen.    

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft                                                                       

  1. Mitglied im Kreisverband Heilbronn kann jeder Mensch werden, der
    a) die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,                                                  
    b) das 16. Lebensjahr vollendet hat,                                           
    c) deutscher Bürger ist oder seinen Wohnsitz in Deutschland hat,              
    d) nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,          
    e) keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und                                    
    f) nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört.                                
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein, falsche oder unvollständige Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.
  4. Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband Heilbronn beantragen.   
  5. Soll ein Aufnahmeantrag durch den dieBasis Kreisverband Heilbronn abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit dem dieBasis Kreisverband Heilbronn endgültig entscheidet.
  6. Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer. 
  7. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied i.d.R. zu der zuständigen Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des bzw. der zuständigen Kreisvorstände.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch                                                                                                                               
    a) Tod                                                                                                   
    b) Austritt                                                                                    
    c) Ausschluss                                                                                         
    d) bei ausländischen Mitbürgern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland    
    e) rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts 
  2. Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des dieBasis Kreisverbandes Heilbronn möglich.                 
  3. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.                                                 
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                                    

  1. Mitgliederrechte: dieBasis Parteimitglieder
    a) wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit z.B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen,
    b) beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlämter, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
    c) können an dieBasis Landes- und Bundesparteitagen teilnehmen,
    d) können sich um eine Kandidatur bewerben,
    e) können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen,
    f) können gemeinsam mit 25% aller baden-württembergischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.
  2. Mitgliederpflichten: dieBasis Parteimitglieder
    a) vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei,
    b) achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
    c) respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
    d) behandeln dieBasis interne Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger,
    e) fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab,
    f) treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an
    g) führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab.
  3. Finanziell gilt für dieBasis Parteimitglieder: Jedes Parteimitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten in der Beitragsordnung des dieBasis Bundesverbandes festgelegt sind.

§6 Kreismitgliederversammlung (KMV)                                        

  1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Kreismitgliederversammlung durchzuführen.
  1. Frequenz:
    a) Eine ordentliche KMV muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
    b) Außerordentliche KMV müssen durch die Sprecher des Kreisverbands einberufen werden, wenn dies beantragt wird auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes oder auf Beschluss des Kreisvorstands innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
  2. Einberufung: Eine KMV wird durch den Kreisvorstand in Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.
  3. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei Satzungsänderungen 21 Tage, bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, auf minimal 7 Tage verkürzen.
  4. Antragsfristen: Anträge an eine KMV können von Mitgliedern bis zu 7 Tage vor der KMV in Textform beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dieser leitet eingegangene Anträge bis zu 5 Tage vor der KMV in Textform an alle Mitglieder weiter. Anträge zu Satzungsänderungen oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern in Textform vor dem Beginn der jeweiligen Einberufungsfrist zu einer KMV gestellt werden. Zu Anträgen zur Satzungsänderung können Änderungsanträge bis zu 7 Tage vor der KMV in Textform eingereicht werden. Diese werden bis zu 5 Tagen vor der KMV in Textform an alle Mitglieder weitergeleitet.
  5. Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld einer KMV gestellt werden, sie sind bei der Tagesordnung für die nächste KMV zu berücksichtigen.
  6. Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der KMV gestellt werden, sie dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlussfähigkeit: Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
  8. Entlastung des Kreisvorstandes: Die KMV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
  9. Aufgaben: Die KMV beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt des Kreisverbandes, die Beitragsordnung und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
  10. Entscheidungsfindung: Die KMV entscheidet i.d.R. durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Beim systemischen Konsensieren gilt der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand (ggf. gegenüber der Passivlösung) als angenommen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
  11. Wahlen: Die KMV wählt in geheimer Wahl Kreisvorstand wie Rechnungsprüfer.
  12. Satzung und Auflösung: Die KMV beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch Abstimmung. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 25% der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine Mitgliederbefragung bestätigt werden.
  13. Protokoll: Alle Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren.

§ 7 Rechnungsprüfung

  1. Wahl: Die KMV wählt für die Dauer von jeweils 1 Jahr mindestens einen Rechnungsprüfer. Dieser darf kein Amt im Vorstand bekleiden.
  2. Aufgabe: Der Rechnungsprüfer überzeugt sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Rechnungsprüfer die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen.
  3. KMV: Auf der KMV präsentiert der Rechnungsprüfer das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern als Grundlage für die Entlastung des Vorstandes

§ 8 Ortsgruppen und Ortsverbände

  1. Ortsgruppen (OG) und Ortsverbände (OV) können innerhalb des Kreisgebietes als selbstständige (3) oder aktive (4) Vereinigung aus einer (OG) oder mehreren unmittelbar benachbarten (OV) Gemeinden gegründet werden. Bei der Gründung muss zwingend ein Mitglied des Kreisvorstands anwesend sein.
  2. Aufgabe: Sowohl selbstständige (3) als auch aktive (4) Ortsgruppen und Ortsverbände haben die Aufgabe, die Politik der Partei dieBasis vor Ort umzusetzen, die Partei dieBasis vor Ort zu vertreten und sich an Wahlen auf kommunaler Ebene zu beteiligen.
  3. Selbstständige Ortsgruppen / Ortsverbände: Es handelt sich um rechtlich selbständige Zusammenschlüsse von mindestens sieben dieBasis Mitglieder einer oder mehrerer unmittelbar benachbarter Gemeinden.
    a) Gründung: Bei der Gründung gibt sich die OG / der OV eine Satzung, die den Bestimmungen dieser Satzung und den Satzungen des dieBasis Landes- und Bundesverbandes entsprechen muss, und wählt einen Vorstand, der aus mindestens 2 Sprechern und einem Schatzmeister bestehen muss, sowie mindestens einen Rechnungsprüfer.
    b) Mitgliederversammlung: Die OG / der OV führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch, zu der alle in den jeweiligen Gemeinden lebenden dieBasis Mitglieder eingeladen werden müssen.
    c) Vorstand: Der Vorstand ist für Kassenführung und Rechenschaftslegung verantwortlich und erstellt einen Jahresabschluss.
    d) Unterrichtung: Der OG/OV-Vorstand unterrichtet den Kreisvorstand regelmäßig über seine Tätigkeit. Sprecher des Kreisvorstandes oder von ihm beauftragte Mitglieder des Kreisvorstandes haben bei Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes Teilnahme- und Rederecht. Sie müssen auf Verlangen zu Sitzungen des OV-Vorstandes mit Rederecht eingeladen werden.
  4. Aktive Ortsgruppen / Ortsverbände: Es handelt sich um rechtlich unselbständige Vereinigungen von mindestens drei dieBasis Mitgliedern einer (OG) oder mehrerer unmittelbar benachbarter (OV) Gemeinden.
    a) Sie haben keine juristische Eigenständigkeit, können aber vor Ort selbständig agieren. Sie wählen mindestens zwei Sprecher und einen Schriftführer. Sie unterrichten den Kreisvorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit und sind ihm rechenschaftspflichtig. 
    b) Die Vorschriften dieser Satzung in Bezug auf Einladung, Entscheidungsfindung, Wahlen und Protokollführung finden sinngemäß Anwendung.
  5. Beide unter (3) und (4) gegründeten Ortsgruppen und Ortsverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich zudem auf, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben (3) bzw. drei (4) Mitglieder wohnen oder wenn die Posten der Vorstände nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.

§ 9 Kreisvorstand                                         

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus
    a) 2 gleichberechtigten Sprecher des Kreisvorstandes (Doppelspitze)                             
    b) 1 Schatzmeister
    c) sowie bis zu 9 Beisitzern, die folgende Aufgaben bzw. Geschäftsbereiche übernehmen:

1 Schriftführer (intern)
2 Mitgliederbeauftragte
1 Säulenbeauftragter
1 Basisdemokratiebeauftragter
1 Politischer Koordinator
1 Ortsverbands- und Ortsgruppenbeauftragter
1 Presse-, Kommunikations- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1 Beisitzer ohne Geschäftsbereich

  1. Alle Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.
  2. Vertretung: Der Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Kreisverband nach außen.
  3. Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Vorstandssitzung.
  4. Wahl: Der Kreisvorstand wird jeweils für zwei Jahre auf einer ordentlichen KMV gewählt (siehe § 9). Er bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.
  5. Abwahl: Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann auf einer KMV nach vorheriger Aussprache mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung vor dem Ende seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn diese Abwahl auf der Tagesordnung angekündigt wurde. In diesem Falle wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied in den Kreisvorstandes nachgewählt.
  6. Aufgaben:
    a) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der KMV.
    b) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    c) Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.
    d) Der Kreisvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss von der nächsten ordentlichen KMV bestätigt werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt, sie sind der KMV vor der Bestätigung mitzuteilen. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter liegt in der alleinigen Befugnis des Kreisvorstandes.
    e) Protokoll: Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
  7. Beschlussfassung:
    a) Der Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die auch virtuell stattfinden können, in Kommunikationsforen oder im Umlaufverfahren. Gefasste Beschlüsse sind sofort gültig, auch wenn das Protokoll erst bei der nächsten Präsenzsitzung unterzeichnet wird.
    b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Entscheidungsfindung beteiligt waren, darunter mindestens zwei Mitglieder des BGB-Vorstands (§ 9.3).
  8. Rücktritt:
    a) Tritt ein Sprecher des Kreisvorstandes vorzeitig zurück oder kann seine Funktion aus anderen oder unvorhersehbaren Gründen nicht mehr ausüben, so soll innerhalb von 6 Monaten auf einer KMV eine Neuwahl für das Amt des zurückgetretenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des Vorstandes stattfinden. Zwischenzeitlich bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben des zurückgetretenen Mitglieds zusätzlich übernimmt.
    b) Treten mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zurück, muss innerhalb von 3 Monaten auf einer KMV eine Neuwahl des gesamten Vorstandes für eine reguläre Amtszeit stattfinden.
    c) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus oder kann seine Funktion aus anderen oder unvorhersehbaren Gründen nicht mehr ausüben, so bestellt der Kreisvorstand kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes bis zum Ende der Amtszeit.

§10 Wahlverfahren im Kreisverband

  1. Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
  2. Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied so viele Bewerber wählen wie Positionen zu vergeben sind. Das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit für eine verbliebene Position wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
  3. Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Vor den Wahlen für Beisitzer muss die Anzahl der Beisitzer und der Geschäftsbereich der jeweiligen Ämter durch Konsensieren festgelegt werden.
  5. Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsgruppen und Ortsverbänden.
  6. Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt. Gruppenwahlen sind zulässig, die Platzierung auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.

§ 11 Mitgliederbefragung und -entscheid                                          

  1. Aus Eigeninitiative, durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.
  2. Durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

§ 12 Wahlbündnisse

  1. Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene eingehen.
  2. Ortsverbände können nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.
  3. Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.

§ 13 Auflösung

Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des geschäftsführenden Kreisvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des Kreisverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei dieBasis. Diesem sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.03.2021 in Brackenheim beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.  

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der sinngemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Stand 27.03.2022